(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 78 z Abs. 8 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, liegt vor, wenn Dienstnehmer
1. | durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder | |||||||||
2. | durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. |
(2) Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
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