(1) Den Dienstnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Die Benützung des Geräts darf keine Gefährdung der Dienstnehmer mit sich bringen. | |||||||||
2. | Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden. | |||||||||
3. | Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein. | |||||||||
4. | Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort. | |||||||||
5. | Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Dienstnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können. | |||||||||
6. | Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Dienstnehmers leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden. | |||||||||
7. | Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen. | |||||||||
8. | Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen. |
(2) Den Dienstnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
1. | Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. | |||||||||
2. | Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben. | |||||||||
3. | Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein. | |||||||||
4. | Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern. |
0 Kommentare zu § 3 NÖ LFW BS-VO