(1) Der Abschnitt 2 gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 78z Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020. Die §§ 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung, Lagerhaltung) erfordern.
(2) Der Abschnitt 3 gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 78z Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 78z Abs. 1 erster Satz NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
(3) Der Abschnitt 4 gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.
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