§ 15 NÖ LFW BS-VO Anhörung und Beteiligung

NÖ LFW BS-VO - Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Bildschirmarbeit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.

In Kraft seit 30.08.2002 bis 31.12.9999
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