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(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
1. | das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig waren und | |||||||||
2. | das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre | |||||||||
3. |
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(2) Weiters hat die land-Bei der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 3 sind Umfang und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle inAusmaß der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sieanzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
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(3) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Abs. 1 Z 2)Meistervorbereitungslehrganges in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, besucht hat.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
1. | das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig waren und | |||||||||
2. | das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre | |||||||||
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(2) Weiters hat die land-Bei der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 3 sind Umfang und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle inAusmaß der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sieanzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
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(3) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Abs. 1 Z 2)Meistervorbereitungslehrganges in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, besucht hat.