(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) – gegliedert nach Lehrberufen – zu führen.
(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:
1. | Anschrift des Lehrbetriebes; | |||||||||
2. | Name und Anschrift des Lehrberechtigten; | |||||||||
3. | Name und Anschrift eines Ausbilders; | |||||||||
4. | Lehrberuf. |
(3) Jedermann hat das Recht, in das Lehrstellenverzeichnis Einsicht zu nehmen.
(4) Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
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