§ 10 NÖ LFBAO 1991 Lehrstellenverzeichnis

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) – gegliedert nach Lehrberufen – zu führen.

(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:

1.

Anschrift des Lehrbetriebes;

2.

Name und Anschrift des Lehrberechtigten;

3.

Name und Anschrift eines Ausbilders;

4.

Lehrberuf.

(3) Jedermann hat das Recht, in das Lehrstellenverzeichnis Einsicht zu nehmen.

(4) Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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