(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter hat durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen. Die Anerkennung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden. Sie hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung anzuhören, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben sind.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.
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