(1) Die Lehrlingsentschädigung ist, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist, von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung nach folgenden Richtlinien festzusetzen:
1. | In den Lehrberufen gemäß § 4 Z 12 und 13: eine Bargeldentschädigung von mindestens 70 v.H. im ersten Lehrjahr, 80 v.H. im zweiten Lehrjahr und 90 v.H. im dritten Lehrjahr des Kollektivvertragslohnes eines Forstfacharbeiters unter Berücksichtigung der durch Kollektivvertrag festgesetzten Deputate. | |||||||||
2. | In allen übrigen Lehrberufen: eine Bargeldentschädigung von mindestens 50 v.H. im ersten Lehrjahr, 70 v.H. im zweiten Lehrjahr und 90 v.H. im dritten Lehrjahr des Kollektivvertragslohnes eines entsprechenden Facharbeiters (§ 15) unter Berücksichtigung der freien Station, oder in Betrieben, wo dies nicht üblich ist, der durch Kollektivvertrag festgesetzten Deputate. |
(2) Falls ein Kollektivvertrag nicht besteht, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Ausmaß der Deputate und die Höhe der Bargeldentschädigung unter Berücksichtigung des im betreffenden Lehrberufes üblichen Facharbeiterlohnes zu bestimmen.
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