Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch:
1. | Lehre und Facharbeiterprüfung (§§ 6 - 13 Abs. 1 Z 1) | |||||||||
2. | Besuch einer Schule ohne Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 1) | |||||||||
3. | Besuch einer Schule und Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 2 und 3) | |||||||||
4. | Sonderform der Ausbildung und Facharbeiterprüfung (§ 17) | |||||||||
5. | Anschlußlehre und Facharbeiterprüfung (§ 18) | |||||||||
6. | Einschlägige praktische Tätigkeit und Facharbeiterprüfung (§ 13 Abs. 1 Z 3) |
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