§ 1 NÖ LFBAO 1991 Geltungsbereich

NÖ LFBAO 1991 - NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020) beschäftigten

a)

Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) und

b)

familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie im § 3 Abs. 2 lit.a, b und c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 angeführt sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 20 Abs. 2, gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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