(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. | Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 führt und der gemäß § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde. | |||||||||
2. | Lehrbetrieb: ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, der gemäß § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde. | |||||||||
3. | Ausbilder: ein im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 8 Abs. 3. | |||||||||
4. | Lehrling: eine natürliche Person, die aufgrund eines Lehrvertrages (einer Lehranzeige gemäß § 126 Abs. 6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufes | |||||||||
a) | als Dienstnehmer bei einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder | |||||||||
b) | in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wird. | |||||||||
5. | Anschlußlehre: weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 18). | |||||||||
6. | Ausbildungseinrichtung: eine Einrichtung, der gemäß § 11a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurde. |
(2) Soweit in diesem Landesgesetz personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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