§ 212 NÖ LBDG Disziplinarverfügung

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

Das Amt der Landesregierung kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Bediensteten vor der Dienststellenleitung oder vor dem Amt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung gestanden haben oder

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges, auf den die jeweiligen Bediensteten im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch haben, verhängt werden; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

Das Amt der Landesregierung kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Bediensteten vor der Dienststellenleitung oder vor dem Amt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung gestanden haben oder

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges, auf den die jeweiligen Bediensteten im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch haben, verhängt werden; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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