§ 5 NÖ KJHG Begriffsdefinitionen

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

“Kinder und Jugendliche”: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

“junge Erwachsene”: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

“Eltern”: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;

4.

“werdende Eltern”: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

“Erziehungsberechtigte”: Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;

6.

“nahe Angehörige”: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;

7.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Rechtsträger, diederen Eignung vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sindfestgestellt ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;

8.

der Begriff “Pflegepersonen” umfasst neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personenbeauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt habenvom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;

9.

der Begriff “Adoptiveltern und AdoptivelternteilePflegepersonen” umfasst neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines AdoptivkindesPflegekindes gestellt haben.;

10.

der Begriff “Adoptiveltern und Adoptivelternteile” umfasst auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Adoptivkindes gestellt haben.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 20.12.2013 bis 22.08.2016

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

“Kinder und Jugendliche”: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

“junge Erwachsene”: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

“Eltern”: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;

4.

“werdende Eltern”: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

“Erziehungsberechtigte”: Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;

6.

“nahe Angehörige”: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;

7.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Rechtsträger, diederen Eignung vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sindfestgestellt ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;

8.

der Begriff “Pflegepersonen” umfasst neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personenbeauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt habenvom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;

9.

der Begriff “Adoptiveltern und AdoptivelternteilePflegepersonen” umfasst neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines AdoptivkindesPflegekindes gestellt haben.;

10.

der Begriff “Adoptiveltern und Adoptivelternteile” umfasst auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Adoptivkindes gestellt haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten