§ 7a NÖ KGG Anordnung und Abstände

NÖ KGG - NÖ Kleingartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsKleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:
    • -Strichaufzählung3,50 m bei Hauptwegen
    • -Strichaufzählung2,50 m bei Nebenwegen
    Der Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.
  2. (2)Absatz 2Werden Kleingartenhütten nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze (Grenze zwischen zwei Kleingärten) oder an Flächen von Gemeinschaftsanlagen, ausgenommen Aufschließungswege, angebaut, so ist von diesen ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Mit entsprechenden brandschutztechnischen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 darf dieser Mindestabstand unterschritten werden. Zu Grundstücksgrenzen (Nachbargrundstücke, die nicht Teil der Kleingartenanlage sind), ist ein Abstand von 2 m einzuhalten.Werden Kleingartenhütten nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze (Grenze zwischen zwei Kleingärten) oder an Flächen von Gemeinschaftsanlagen, ausgenommen Aufschließungswege, angebaut, so ist von diesen ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Mit entsprechenden brandschutztechnischen Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, darf dieser Mindestabstand unterschritten werden. Zu Grundstücksgrenzen (Nachbargrundstücke, die nicht Teil der Kleingartenanlage sind), ist ein Abstand von 2 m einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen von Nachbargrenzen und Grundstücksgrenzen (Abs. 2) einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Ein geringerer Abstand ist dann zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen von Nachbargrenzen und Grundstücksgrenzen (Absatz 2,) einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Ein geringerer Abstand ist dann zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
  4. (4)Absatz 4Kleingartenhütten dürfen höchstens mit einer Außenwand an eine Nachbargrenze angebaut werden.
  5. (5)Absatz 5Dachvorsprünge dürfen die Mindestabstände nach Abs. 1 bis 3 gegen Nachbargrenzen und Aufschließungswegen um höchstens 0,70 m und gegen Grundstücksgrenzen um höchstens 1 m überragen.Dachvorsprünge dürfen die Mindestabstände nach Absatz eins bis 3 gegen Nachbargrenzen und Aufschließungswegen um höchstens 0,70 m und gegen Grundstücksgrenzen um höchstens 1 m überragen.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
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