Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Größe des einzelnen Kleingartens darf 120 m2 nicht unter- und 300 m2 nicht überschreiten. Dieses Ausmaß darf durch Restflächen bis auf 400 m2 vergrößert werden. Die Breite des einzelnen Kleingartens muß mindestens 10 m betragen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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