§ 2 NÖ KGG Begriffsbestimmungen

NÖ KGG - NÖ Kleingartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. 1.Ziffer einsKleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;
  2. 2.Ziffer 2Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;
  3. 3.Ziffer 3Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen.
  4. 4.Ziffer 4Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten die höchstens zwei oberirdische Geschosse aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen.
  5. 5.Ziffer 5Innen-Grundfläche: entspricht der Brutto-Grundfläche (§ 4 Z 25 NÖ Bauordnung 2014) abzüglich der Außenwand-Konstruktions-Grundfläche.Innen-Grundfläche: entspricht der Brutto-Grundfläche (Paragraph 4, Ziffer 25, NÖ Bauordnung 2014) abzüglich der Außenwand-Konstruktions-Grundfläche.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
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