Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Kleingartenanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) festgelegt ist. Diese Festlegung setzt einen regionalen Bedarf voraus.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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