Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Behörde I. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, Behörde II. Instanz ist der Gemeindevorstand, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.
In Kraft seit 07.07.2015 bis 31.12.9999
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