Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1.Ziffer einsdie Bestimmungen für Aufenthaltsräume und andere Räume sind nicht anzuwenden;
2.Ziffer 2die Bestimmungen hinsichtlich der nutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;
3.Ziffer 3der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.
(2)Absatz 2Beträgt der Abstand der Kleingartenhütte zu Nachbargrenzen (Grenzen zu anderen Kleingärten) und zu Gemeinschaftsanlagen, ausgenommen Aufschließungswege, weniger als 2,00 m, so ist die diesen Grenzen zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung mit einem Feuerwiderstand der Klassifikation REI 30 bzw. EI 30 auszuführen.Dachvorsprünge von Kleingartenhütten dürfen nur dann ohne zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen ausgeführt werden, wenn sie wenigstens 1,30 m von diesen Grenzen entfernt sind.Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen angebaut werden, müssen öffnungslos sein.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
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