§ 11 NÖ KGG Strafbestimmungen

NÖ KGG - NÖ Kleingartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu bestrafen, wer

a)

eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung (§ 9) errichtet;

b)

den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;

c)

Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt;

d)

behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4).

(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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