(1) Wer
a) | durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder | |||||||||
b) | sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | ohne den Tatbestand nach lit.a oder lit.b zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 5 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß verwendet, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen. |
(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
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