§ 14 NÖ KFZ-AAG Befugnisse

NÖ KFZ-AAG - NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 9 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz Anzeige an die Strafbehörde zu erstatten oder gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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