Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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