§ 4 NÖ KFZ-AAG

NÖ KFZ-AAG - NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe und der Parkabgabe muß der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens € 2,- pro Stunde betragen.

(2) Die Kurzparkzonenabgabe kann für einzelne Kurzparkzonen und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben – bezogen auf die Parkdauer – unterschiedlich hoch festgesetzt werden können.

(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a StVO 1960 sowie mit Personen, die berechtigt sind, eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein zu benützen und ihr Fahrzeug vor dieser Einfahrt zu parken, Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung für Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 Geltung hat, jedoch für bestimmte nachgenannte Personengruppen in diesen Gebieten zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, eine Pauschalierung der Parkabgabe vorsehen. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren für folgende einzelne oder sämtliche Personengruppen pauschaliert werden kann:

a)

Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in diesem Gebiet wohnen;

b)

Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in diesem Gebiet einen Betriebsstandort haben;

c)

Personen, die Inhaber eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die ein Interesse an einer in diesem Gebiet gelegenen Einrichtung (z. B. Bildungseinrichtung, Arbeitsstätte etc.) haben. Das Interesse ist bei der Beantragung der Pauschalierung glaubhaft zu machen (z. B. durch Bestätigung des Arbeitgebers, dass von ihm keine privaten Abstellflächen am Betriebsstandort in dieser Zone zur Verfügung gestellt werden können);

d)

andere, ähnlich häufig in diesem Gebiet parkende und in der Verordnung näher zu bestimmende Personengruppen (z. B. Dienstnehmer oder pflegende Angehörige).

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen der lit. a bis d nicht gegeben sind, kann die Pauschalierung wieder entzogen werden, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen. Im Falle eines Entzugs ist die geleistete pauschalierte Parkabgabe für die noch offene Dauer anteilig zurückzuerstatten.

Weiters kann in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Höhe der pauschalierten Parkabgabe sowie die Anzahl der zu gewährenden Pauschalierungen der Parkabgabe entsprechend den Personengruppen gemäß lit. a bis d gestaffelt werden kann, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen.

In Kraft seit 18.08.2020 bis 31.12.9999
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