(1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im § 10 genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
a) | Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und | |||||||||
b) | Aufsichtsorgane, die von jener Gemeinde bestellt werden, die eine Kurzparkzonenabgabe oder eine Parkabgabe erhebt. |
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
b) | volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind, | |||||||||
c) | über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und | |||||||||
d) | der Bestellung zustimmen. |
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
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