§ 9 NÖ KFZ-AAG

NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder

b)

sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt,

c)

ohne den Tatbestand nach lit.a oder lit.b zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 3 Abs. 3 § 5 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen.

(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020

(1) Wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder

b)

sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt,

c)

ohne den Tatbestand nach lit.a oder lit.b zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 3 Abs. 3 § 5 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen.

(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.

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