§ 2 NÖ KFZ-AAG

NÖ KFZ-AAG - NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z 13d StVO 1960.

(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.

In Kraft seit 18.08.2020 bis 31.12.9999
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