§ 10 NÖ KFZ-AAG Mitwirkung der Bundespolizei

NÖ KFZ-AAG - NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe einzuschreiten durch

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Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

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Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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