Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Organe der Bundespolizei haben hinsichtlich der Kurzparkzonenabgabe einzuschreiten durch
-
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
-
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 NÖ KFZ-AAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ KFZ-AAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 NÖ KFZ-AAG