§ 5 NÖ KFZ-AAG Abgabenschuldner, Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen

NÖ KFZ-AAG - NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

(3) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß

-

die Handhabung möglichst einfach ist,

-

der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist,

-

das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und

-

die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.

Die Gemeinde muß dafür sorgen, daß jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, vorgesehene Kontrolleinrichtungen in der Gemeinde erwerben kann.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in dieser Verordnung (Abs. 3) festgelegt werden, daß beim Beginn des Parkens eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ KFZ-AAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ KFZ-AAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ KFZ-AAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ KFZ-AAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ KFZ-AAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ KFZ-AAG
§ 6 NÖ KFZ-AAG