(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) | dem Tod, | |||||||||
b) | dem Widerruf der Bestellung oder | |||||||||
c) | dem Verzicht auf das Amt. |
(2) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
a) | eine der im § 11 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist, | |||||||||
b) | das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, | |||||||||
c) | das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
d) | sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist. |
(3) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(4) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
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