§ 11 NÖ KFZ-AAG

NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im § 10 genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:

a)

Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und

b)

Aufsichtsorgane, die von jener Gemeinde bestellt werden, die eine Kurzparkzonenabgabe oder eine Parkabgabe erhebt.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

eigenberechtigtvolljährig, verläßlichverlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,

c)

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und

d)

der Bestellung zustimmen.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im § 10 genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:

a)

Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und

b)

Aufsichtsorgane, die von jener Gemeinde bestellt werden, die eine Kurzparkzonenabgabe oder eine Parkabgabe erhebt.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

eigenberechtigtvolljährig, verläßlichverlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,

c)

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und

d)

der Bestellung zustimmen.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

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