(1) Die Landesregierung hat einen NÖ Kultursenat zu ihrer Beratung in allen grundsätzlichen Belangen kulturellen Handelns in Niederösterreich zu bestellen. Er soll eine Vertretung aller Teilbereiche der Kultur und der Regionen in einem ausgewogenen Verhältnis gewährleisten.
(2) Der NÖ Kultursenat besteht aus 20 Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. 4 der Mitglieder haben verschiedene Bereiche der Wissenschaften zu vertreten. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Bestellung eines Mitgliedes des Kultursenates ist nur für eine weitere Periode möglich. Zu Mitgliedern können Personen bestellt werden, deren Leistungen das kulturelle Geschehen in Niederösterreich maßgeblich beeinflußt oder deren Werke dieses bereichert haben.
(3) Der NÖ Kultursenat kann für die Bearbeitung einzelner Themen Ausschüsse einsetzen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates und der Fachbeiräte (§ 7 Abs. 5) zu treffen, insbesondere über:
- | die Konstituierung des Kultursenates, | |||||||||
- | die Wahl des Vorsitzenden, der beiden Vorsitzenden-Stellvertreter, des Schriftführers und Schriftführer-Stellvertreters, | |||||||||
- | die Geschäftsordnung, | |||||||||
- | die Entschädigung der Mitglieder für Fahrtkosten, | |||||||||
- | die pauschale Abgeltung des ihnen erwachsenen materiellen Aufwandes, | |||||||||
- | die Fachbeiräte und die Geschäftsordnung der Fachbeiräte. |
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