(1) Vor der Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen oder künstlerischen Voraussetzungen verfügt.
(2) Die Landesregierung hat sich bei dieser Beurteilung des Sachverständigenwissens einer Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur zu bedienen. Für Gutachtergremien gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen.
(3) Der Förderungswerber ist im Falle einer negativen Beurteilung seines Begehrens berechtigt, in einem von der Landesregierung zu vermittelnden Gespräch dem bzw. den Sachverständigen seine Argumente für die begehrte Förderung mitzuteilen.
0 Kommentare zu § 6 NÖ KFG 1996