§ 4 NÖ KFG 1996 Förderung der Originären Kunst im öffentlichen Raum

NÖ KFG 1996 - NÖ Kulturförderungsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das für Originäre Kunst im öffentlichen Raum und das jeweils für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger zuständige Mitglied der Landesregierung vereinbaren im Rahmen der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderung von

1.

Originärer Kunst im öffentlichen Raum (wie Bildende Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und die

2.

damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst).

(2) Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von:

1.

Den voraussichtlichen Gesamtkosten für Bauvorhaben des Landes (wie Straßen-, Brücken- und Hochbau ausgenommen Bauten des Umweltschutzes und des Siedlungswasserbaues), die im laufenden Kalenderjahr beauftragt werden sollen, und

2.

dem voraussichtlichen Gesamtbetrag von Finanzierungsbeiträgen des Landes für Bauvorhaben anderer Rechtsträger, die im laufenden Kalenderjahr zugesagt werden sollen, wenn diese Bauvorhaben im allgemeinen durch das Land überwiegend gefördert werden.

3.

Bei Leasingbauten von den voraussichtlich jährlichen Leasingraten ohne Finanzierungskosten.

(3) Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres kein Einvernehmen erzielt, ist 1 % der Beträge gemäß Abs. 2 durch die zuständige kreditverwaltende Stelle für Originäre Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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