(1) Das Land Niederösterreich bestärkt und fördert Handeln im Sinne des § 1, wenn es in Niederösterreich erfolgt, sich auf Niederösterreich oder auf die Präsentation des Landes im Inland oder Ausland bezieht.
(2) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- | Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Handelns in der gegebenen Vielfalt. | |||||||||
- | Möglichkeit jedes Menschen in jeder Region des Landes auf Teilnahme am kulturellen Prozeß. | |||||||||
- | Erfordernis einer zur Kritik befähigten Öffentlichkeit. | |||||||||
- | Offenheit gegenüber neuen kulturellen Entwicklungen im Inland und Ausland. | |||||||||
- | Adäquate Förderung des gegenwärtigen künstlerischen Schaffens entsprechend seinem Anteil am kulturellen Prozeß unter Beachtung der gegebenen Vielfalt. | |||||||||
- | Kooperation mit österreichischen und ausländischen Regionen. | |||||||||
- | Erstellen von konzeptionellen Leitlinien für die Kulturförderung. | |||||||||
- | Kulturförderung erfolgt in einem partnerschaftlichen Vorgang. |
(3) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Spannungsfelder zu berücksichtigen:
- | Originäres Schaffen – Interpretation und Reproduktion von Kultur; | |||||||||
- | Erhalten des kulturellen Erbes – zeitgenössische, innovative Kunst; | |||||||||
- | Internationale Kulturentwicklung – Regionale Kulturentwicklung; | |||||||||
- | Persönliche Sinnstiftung durch Kultur – Gesellschaftliche Wirkung; | |||||||||
- | Förderung kultureller Prozesse in der Landeshauptstadt – Förderung kultureller Prozesse in den Regionen des Landes; | |||||||||
- | Autonomie und Kreativität kultureller Prozesse – Professionalisierung und Ökonomisierung des Kulturbetriebes sowie Bereitstellung öffentlicher Strukturen. |
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