§ 2 NÖ KFG 1996 Grundsätze und Spannungsfelder der Kulturförderung

NÖ KFG 1996 - NÖ Kulturförderungsgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Land Niederösterreich bestärkt und fördert Handeln im Sinne des § 1, wenn es in Niederösterreich erfolgt, sich auf Niederösterreich oder auf die Präsentation des Landes im Inland oder Ausland bezieht.

(2) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

-

Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Handelns in der gegebenen Vielfalt.

-

Möglichkeit jedes Menschen in jeder Region des Landes auf Teilnahme am kulturellen Prozeß.

-

Erfordernis einer zur Kritik befähigten Öffentlichkeit.

-

Offenheit gegenüber neuen kulturellen Entwicklungen im Inland und Ausland.

-

Adäquate Förderung des gegenwärtigen künstlerischen Schaffens entsprechend seinem Anteil am kulturellen Prozeß unter Beachtung der gegebenen Vielfalt.

-

Kooperation mit österreichischen und ausländischen Regionen.

-

Erstellen von konzeptionellen Leitlinien für die Kulturförderung.

-

Kulturförderung erfolgt in einem partnerschaftlichen Vorgang.

(3) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Spannungsfelder zu berücksichtigen:

-

Originäres Schaffen – Interpretation und Reproduktion von Kultur;

-

Erhalten des kulturellen Erbes – zeitgenössische, innovative Kunst;

-

Internationale Kulturentwicklung – Regionale Kulturentwicklung;

-

Persönliche Sinnstiftung durch Kultur – Gesellschaftliche Wirkung;

-

Förderung kultureller Prozesse in der Landeshauptstadt – Förderung kultureller Prozesse in den Regionen des Landes;

-

Autonomie und Kreativität kultureller Prozesse – Professionalisierung und Ökonomisierung des Kulturbetriebes sowie Bereitstellung öffentlicher Strukturen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ KFG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ KFG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ KFG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ KFG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ KFG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 NÖ KFG 1996
§ 3 NÖ KFG 1996