§ 11 NÖ KFG 1996 Kulturförderung der Gemeinden

NÖ KFG 1996 - NÖ Kulturförderungsgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten können für die Finanzierung von “Originärer Kunst im öffentlichen Raum” (wie Bildender Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und damit verbundene Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst) 1 % der Kosten von Bauvorhaben zur Verfügung stellen. Beträge im Sinne des ersten Satzes, die nicht ausgeschöpft werden, können für anderes Handeln in Sinne des § 2 Abs. 1 vorgesehen werden, wenn es in der Gemeinde erfolgt, sich auf die Gemeinde oder auf die Präsentation der Gemeinde im Inland oder Ausland bezieht.

(2) Die Gemeinden können sich bei der Beurteilung kulturellen Handelns eines gemäß § 6 Abs. 2 dazu berufenen Sachverständigen oder Sachverständigengremiums bedienen, wenn sie die dafür erwachsenen Kosten tragen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ KFG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ KFG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ KFG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ KFG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ KFG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 NÖ KFG 1996
§ 12 NÖ KFG 1996