(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten können für die Finanzierung von “Originärer Kunst im öffentlichen Raum” (wie Bildender Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und damit verbundene Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst) 1 % der Kosten von Bauvorhaben zur Verfügung stellen. Beträge im Sinne des ersten Satzes, die nicht ausgeschöpft werden, können für anderes Handeln in Sinne des § 2 Abs. 1 vorgesehen werden, wenn es in der Gemeinde erfolgt, sich auf die Gemeinde oder auf die Präsentation der Gemeinde im Inland oder Ausland bezieht.
(2) Die Gemeinden können sich bei der Beurteilung kulturellen Handelns eines gemäß § 6 Abs. 2 dazu berufenen Sachverständigen oder Sachverständigengremiums bedienen, wenn sie die dafür erwachsenen Kosten tragen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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