§ 7 NÖ KFG 1996 Kulturpreise

NÖ KFG 1996 - NÖ Kulturförderungsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Land hat jährlich für Leistungen in folgenden Bereichen jeweils einen Würdigungspreis und zwei Anerkennungspreise, im Falle der Z 6 zwei Würdigungspreise und vier Anerkennungspreise unter besonderer Berücksichtigung der Naturwissenschaft, zu stiften:

1)

Architektur alternierend mit Darstellender Kunst;

2)

Bildende Kunst;

3)

Medienkunst (alternierend für künstlerische Fotografie, künstlerischer Film, künstlerisches Video, Kunst im elektronischen Raum und die Grenzen von Fachdisziplinen überschreitende Kunst);

4)

Literatur;

5)

Musik;

6)

Wissenschaft;

7)

Erwachsenenbildung, Volksbüchereiwesen, Heimatforschung, Verfassen heimatkundlicher Werke, Arbeit für Museen (Franz Stangler-Gedächtnispreis);

8)

Über Vorschlag des NÖ Kultursenates für einen weiteren kulturellen Bereich, der jährlich wechselt.

(2) Der Würdigungspreis dient der Würdigung eines Gesamtwerkes eines Künstlers oder Wissenschafters oder Auszuzeichnenden von überregionaler Bedeutung. Der Würdigungspreis kann auch einer Personengruppe zuerkannt werden.

(3) Der Anerkennungspreis dient der Förderung jener Künstler oder Wissenschafter, deren Arbeiten bereits fachliche Anerkennung gefunden haben, ohne daß ein Gesamtwerk vorliegt. Der Anerkennungspreis kann auch einer Personengruppe zuerkannt werden.

(4) Die Höhe der Preise ist durch Beschluß der Landesregierung festzulegen.

(5) Für jeden der im Abs. 1 genannten Bereiche haben Fachbeiräte Vorschläge zur Verleihung der Kulturpreise zu erarbeiten. Ein Fachbeirat besteht jeweils aus mindestens 5 Personen und ist durch die Landesregierung nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen in Niederösterreich auf die Dauer von drei Jahren, im Falle des Fachbeirates für den Kulturpreis für Medienkunst (Abs. 1 Z 3) und des Kulturpreises gemäß Abs. 1 Z 8 jährlich zu bestellen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Bestellung eines Fachbeirates in der gleichen personellen Zusammensetzung ist nur bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder, bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bis zur Hälfte der Mitglieder und einem weiteren Mitglied zulässig.

(6) Die Fachbeiräte sind mit Begehren nach Arbeitsstipendien (§ 3 Abs. 3) zu befassen.

(7) Die Kulturpreise und Arbeitsstipendien werden durch die Landesregierung zuerkannt. Von der Zuerkennung von Kulturpreisen nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen:

-

Mitglieder von Fachbeiräten für die Dauer dieser Funktion;

-

Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und der für die Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung zuständigen Abteilung zugeteilt sind, für die Dauer dieser Zuteilung.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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