Gesamte Rechtsvorschrift NÖ KFG 1996

NÖ Kulturförderungsgesetz 1996

NÖ KFG 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Kulturförderungsgesetz 1996
StF: LGBl. 5301-0

§ 1 NÖ KFG 1996 Kulturbegriff


Kultur sollte ein auf individueller Kreativität und gesellschaftlicher Toleranz beruhender offener Prozeß sein, durch den menschliche Lebensbedingungen, Verhaltensweisen und Lebensformen vermittelt, gestaltet oder zukunftsbezogen entwickelt werden.

§ 2 NÖ KFG 1996 Grundsätze und Spannungsfelder der Kulturförderung


(1) Das Land Niederösterreich bestärkt und fördert Handeln im Sinne des § 1, wenn es in Niederösterreich erfolgt, sich auf Niederösterreich oder auf die Präsentation des Landes im Inland oder Ausland bezieht.

(2) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

-

Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Handelns in der gegebenen Vielfalt.

-

Möglichkeit jedes Menschen in jeder Region des Landes auf Teilnahme am kulturellen Prozeß.

-

Erfordernis einer zur Kritik befähigten Öffentlichkeit.

-

Offenheit gegenüber neuen kulturellen Entwicklungen im Inland und Ausland.

-

Adäquate Förderung des gegenwärtigen künstlerischen Schaffens entsprechend seinem Anteil am kulturellen Prozeß unter Beachtung der gegebenen Vielfalt.

-

Kooperation mit österreichischen und ausländischen Regionen.

-

Erstellen von konzeptionellen Leitlinien für die Kulturförderung.

-

Kulturförderung erfolgt in einem partnerschaftlichen Vorgang.

(3) Das Land Niederösterreich hat in seiner Kulturförderung insbesondere folgende Spannungsfelder zu berücksichtigen:

-

Originäres Schaffen – Interpretation und Reproduktion von Kultur;

-

Erhalten des kulturellen Erbes – zeitgenössische, innovative Kunst;

-

Internationale Kulturentwicklung – Regionale Kulturentwicklung;

-

Persönliche Sinnstiftung durch Kultur – Gesellschaftliche Wirkung;

-

Förderung kultureller Prozesse in der Landeshauptstadt – Förderung kultureller Prozesse in den Regionen des Landes;

-

Autonomie und Kreativität kultureller Prozesse – Professionalisierung und Ökonomisierung des Kulturbetriebes sowie Bereitstellung öffentlicher Strukturen.

§ 3 NÖ KFG 1996 Arten der Förderung


(1) Die Förderung kann in immaterieller oder/und materieller Form erfolgen.

(2) Förderung in immaterieller Form ist insbesondere:

-

Anregung zu Handeln im Sinne des § 1, Beratung, Information und Hilfestellung.

-

Unterstützen von Anregungen zur Ausgestaltung der für das kulturelle Handeln maßgeblichen Rechtsvorschriften;

-

Erzielen von Synergieeffekten durch Beratung zwecks Zusammenführen kulturellen Handelns, Zusammenarbeit von Projektträgern oder Verknüpfung von Vorhaben, gemeinsame Nutzung vorhandener Infrastruktur;

-

Durchführen von Veranstaltungen (wie öffentliche Diskussionen, Ausstellungen, Aufführungen, öffentliche Präsentationen);

-

Schaffen eigener Rechtsträger für kulturelles Handeln;

-

Erstellen von Entwicklungsplänen für einzelne Bereiche;

-

Beauftragen kulturwissenschaftlicher Untersuchungen;

-

Information der Öffentlichkeit.

(3) Förderung in materieller Form ist insbesondere:

-

Vergabe von Aufträgen, Förderung junger Talente durch Arbeitsstipendien;

-

Finanzierungsbeiträge, Darlehen, Zinsenzuschüsse;

-

Kulturpreise;

-

Förderung von Infrastruktur; Gästeateliers;

-

Erwerb von Objekten, die für die Landessammlungen des Landes Niederösterreich bedeutsam sind oder die geeignet sind, den Landesbürgern die Auseinandersetzung mit allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ermöglichen.

(4) Ein schriftliches Begehren ist nicht Voraussetzung für die Vergabe von Aufträgen (Abs. 3), Förderungen im Zusammenhang mit Originärer Kunst im öffentlichen Raum (Abs. 3 und § 4) oder für die Zuerkennung von Kulturpreisen (§ 7).

(5) Die Landesförderung dient der Bestärkung privater Kulturförderung und hat daher subsidiären Charakter. Das Land Niederösterreich finanziert ein bestimmtes Vorhaben nicht zur Gänze, sondern setzt Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter voraus, wenn das Land nicht Veranstalter oder Auftraggeber ist.

(6) Bei der Förderung wird das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel tätig. Auf eine Förderung, eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 NÖ KFG 1996 Förderung der Originären Kunst im öffentlichen Raum


(1) Das für Originäre Kunst im öffentlichen Raum und das jeweils für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger zuständige Mitglied der Landesregierung vereinbaren im Rahmen der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderung von

1.

Originärer Kunst im öffentlichen Raum (wie Bildende Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und die

2.

damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst).

(2) Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von:

1.

Den voraussichtlichen Gesamtkosten für Bauvorhaben des Landes (wie Straßen-, Brücken- und Hochbau ausgenommen Bauten des Umweltschutzes und des Siedlungswasserbaues), die im laufenden Kalenderjahr beauftragt werden sollen, und

2.

dem voraussichtlichen Gesamtbetrag von Finanzierungsbeiträgen des Landes für Bauvorhaben anderer Rechtsträger, die im laufenden Kalenderjahr zugesagt werden sollen, wenn diese Bauvorhaben im allgemeinen durch das Land überwiegend gefördert werden.

3.

Bei Leasingbauten von den voraussichtlich jährlichen Leasingraten ohne Finanzierungskosten.

(3) Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres kein Einvernehmen erzielt, ist 1 % der Beträge gemäß Abs. 2 durch die zuständige kreditverwaltende Stelle für Originäre Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.

§ 5 NÖ KFG 1996 Grundsätze der materiellen Förderung


(1) Förderungswerber sind natürliche oder juristische Personen, deren Handeln für den kulturellen Prozeß in Niederösterreich gemäß § 2 Abs. 1 von Bedeutung ist und die eine Förderung schriftlich begehren.

(2) Die Landesregierung hat bei Abschluß des Förderungsvertrages die Förderungsrichtlinien (Abs. 3) zu beachten. Ein auf mehrere Jahre sich erstreckender Förderungsvertrag ist einzugehen, wenn es die Besonderheiten des Förderungsbegehrens erfordern.

(3) Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien zu erlassen, die in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu veröffentlichen sind und insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten haben:

1)

Arten der Förderung;

2)

Voraussetzungen, die sicherstellen, daß die Förderung der Bekräftigung der kulturellen Eigenständigkeit des Landes Niederösterreich dient;

3)

Voraussetzungen und Fristen für das Förderungsbegehren (Schriftlichkeit, Schätzung aller zu erwartenden Kosten mit detaillierten Unterlagen, Finanzierungsplan, in dem Eigenleistungen und Eigenmittel sowie andere Finanzierungsbeiträge ausgewiesen sind, Terminplan);

4)

Verfahrensablauf;

5)

Auflagen und Bedingungen, die Voraussetzung für eine Förderung sind, wie insbesondere:

a)

Verantwortlichkeit des Förderungswerbers für seine Angaben, Einhaltung der geschätzten Kosten, Durchführung des Vorhabens und widmungsgemäße Verwendung der Förderung;

b)

Veröffentlichung des Förderungsnehmers, der Art, Höhe und des Zweckes der Förderung;

c)

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer angenommenen materiellen Förderung durch eine detaillierte Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen (Eigenleistungen, Leistungen von Sponsoren, Einnahmen aus Veräußerungen usw.) und Ausgaben für das geförderte Vorhaben innerhalb einer zu setzenden Frist, wobei im Zweifelsfall zusätzlich saldierte Originalbelege zu verlangen sind;

d)

Recht der Landesregierung und ihrer Kontrollinstanzen, in sämtliche das geförderte Vorhaben betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen;

e)

Regelungen über Evaluierung, aliquote Kürzung oder Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung.

§ 6 NÖ KFG 1996 Beurteilung eines Vorhabens


(1) Vor der Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen oder künstlerischen Voraussetzungen verfügt.

(2) Die Landesregierung hat sich bei dieser Beurteilung des Sachverständigenwissens einer Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur zu bedienen. Für Gutachtergremien gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen.

(3) Der Förderungswerber ist im Falle einer negativen Beurteilung seines Begehrens berechtigt, in einem von der Landesregierung zu vermittelnden Gespräch dem bzw. den Sachverständigen seine Argumente für die begehrte Förderung mitzuteilen.

§ 7 NÖ KFG 1996 Kulturpreise


(1) Das Land hat jährlich für Leistungen in folgenden Bereichen jeweils einen Würdigungspreis und zwei Anerkennungspreise, im Falle der Z 6 zwei Würdigungspreise und vier Anerkennungspreise unter besonderer Berücksichtigung der Naturwissenschaft, zu stiften:

1)

Architektur alternierend mit Darstellender Kunst;

2)

Bildende Kunst;

3)

Medienkunst (alternierend für künstlerische Fotografie, künstlerischer Film, künstlerisches Video, Kunst im elektronischen Raum und die Grenzen von Fachdisziplinen überschreitende Kunst);

4)

Literatur;

5)

Musik;

6)

Wissenschaft;

7)

Erwachsenenbildung, Volksbüchereiwesen, Heimatforschung, Verfassen heimatkundlicher Werke, Arbeit für Museen (Franz Stangler-Gedächtnispreis);

8)

Über Vorschlag des NÖ Kultursenates für einen weiteren kulturellen Bereich, der jährlich wechselt.

(2) Der Würdigungspreis dient der Würdigung eines Gesamtwerkes eines Künstlers oder Wissenschafters oder Auszuzeichnenden von überregionaler Bedeutung. Der Würdigungspreis kann auch einer Personengruppe zuerkannt werden.

(3) Der Anerkennungspreis dient der Förderung jener Künstler oder Wissenschafter, deren Arbeiten bereits fachliche Anerkennung gefunden haben, ohne daß ein Gesamtwerk vorliegt. Der Anerkennungspreis kann auch einer Personengruppe zuerkannt werden.

(4) Die Höhe der Preise ist durch Beschluß der Landesregierung festzulegen.

(5) Für jeden der im Abs. 1 genannten Bereiche haben Fachbeiräte Vorschläge zur Verleihung der Kulturpreise zu erarbeiten. Ein Fachbeirat besteht jeweils aus mindestens 5 Personen und ist durch die Landesregierung nach Anhörung der überregionalen einschlägigen fachlichen Vereinigungen in Niederösterreich auf die Dauer von drei Jahren, im Falle des Fachbeirates für den Kulturpreis für Medienkunst (Abs. 1 Z 3) und des Kulturpreises gemäß Abs. 1 Z 8 jährlich zu bestellen. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Bestellung eines Fachbeirates in der gleichen personellen Zusammensetzung ist nur bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder, bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bis zur Hälfte der Mitglieder und einem weiteren Mitglied zulässig.

(6) Die Fachbeiräte sind mit Begehren nach Arbeitsstipendien (§ 3 Abs. 3) zu befassen.

(7) Die Kulturpreise und Arbeitsstipendien werden durch die Landesregierung zuerkannt. Von der Zuerkennung von Kulturpreisen nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen:

-

Mitglieder von Fachbeiräten für die Dauer dieser Funktion;

-

Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und der für die Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung zuständigen Abteilung zugeteilt sind, für die Dauer dieser Zuteilung.

§ 8 NÖ KFG 1996 NÖ Kultursenat


(1) Die Landesregierung hat einen NÖ Kultursenat zu ihrer Beratung in allen grundsätzlichen Belangen kulturellen Handelns in Niederösterreich zu bestellen. Er soll eine Vertretung aller Teilbereiche der Kultur und der Regionen in einem ausgewogenen Verhältnis gewährleisten.

(2) Der NÖ Kultursenat besteht aus 20 Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. 4 der Mitglieder haben verschiedene Bereiche der Wissenschaften zu vertreten. Eine unmittelbar anschließende neuerliche Bestellung eines Mitgliedes des Kultursenates ist nur für eine weitere Periode möglich. Zu Mitgliedern können Personen bestellt werden, deren Leistungen das kulturelle Geschehen in Niederösterreich maßgeblich beeinflußt oder deren Werke dieses bereichert haben.

(3) Der NÖ Kultursenat kann für die Bearbeitung einzelner Themen Ausschüsse einsetzen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des NÖ Kultursenates und der Fachbeiräte (§ 7 Abs. 5) zu treffen, insbesondere über:

-

die Konstituierung des Kultursenates,

-

die Wahl des Vorsitzenden, der beiden Vorsitzenden-Stellvertreter, des Schriftführers und Schriftführer-Stellvertreters,

-

die Geschäftsordnung,

-

die Entschädigung der Mitglieder für Fahrtkosten,

-

die pauschale Abgeltung des ihnen erwachsenen materiellen Aufwandes,

-

die Fachbeiräte und die Geschäftsordnung der Fachbeiräte.

§ 9 NÖ KFG 1996 NÖ Kulturgespräch


Der NÖ Kultursenat hat während der jeweiligen Funktionsperiode zumindest zweimal im Rahmen eines NÖ Kulturgespräches die Situation der Kultur in Niederösterreich unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 2 Abs. 2 und der Spannungsfelder gemäß § 2 Abs. 3 zu evaluieren und der Öffentlichkeit darzustellen.

§ 10 NÖ KFG 1996 Bericht über Kulturförderungen


Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Förderungen gemäß den §§ 3 und 4 zu veröffentlichen.

§ 11 NÖ KFG 1996 Kulturförderung der Gemeinden


(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten können für die Finanzierung von “Originärer Kunst im öffentlichen Raum” (wie Bildender Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und damit verbundene Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst) 1 % der Kosten von Bauvorhaben zur Verfügung stellen. Beträge im Sinne des ersten Satzes, die nicht ausgeschöpft werden, können für anderes Handeln in Sinne des § 2 Abs. 1 vorgesehen werden, wenn es in der Gemeinde erfolgt, sich auf die Gemeinde oder auf die Präsentation der Gemeinde im Inland oder Ausland bezieht.

(2) Die Gemeinden können sich bei der Beurteilung kulturellen Handelns eines gemäß § 6 Abs. 2 dazu berufenen Sachverständigen oder Sachverständigengremiums bedienen, wenn sie die dafür erwachsenen Kosten tragen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 12 NÖ KFG 1996 Übergangsbestimmungen


Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 sind ungeachtet des in § 4 Abs. 3 genannten Termines für 1996 zu treffen.

§ 13 NÖ KFG 1996 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.7.1996 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturförderungsgesetz, LGBl. 5301, außer Kraft.

(2) Verordnungen und Förderungsrichtlinien nach diesem Gesetz können vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, treten aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

NÖ Kulturförderungsgesetz 1996 (NÖ KFG 1996) Fundstelle


NÖ Kulturförderungsgesetz 1996
StF: LGBl. 5301-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. April 1996 beschlossen:

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