(1) Förderungswerber sind natürliche oder juristische Personen, deren Handeln für den kulturellen Prozeß in Niederösterreich gemäß § 2 Abs. 1 von Bedeutung ist und die eine Förderung schriftlich begehren.
(2) Die Landesregierung hat bei Abschluß des Förderungsvertrages die Förderungsrichtlinien (Abs. 3) zu beachten. Ein auf mehrere Jahre sich erstreckender Förderungsvertrag ist einzugehen, wenn es die Besonderheiten des Förderungsbegehrens erfordern.
(3) Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien zu erlassen, die in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu veröffentlichen sind und insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten haben:
1) | Arten der Förderung; | |||||||||
2) | Voraussetzungen, die sicherstellen, daß die Förderung der Bekräftigung der kulturellen Eigenständigkeit des Landes Niederösterreich dient; | |||||||||
3) | Voraussetzungen und Fristen für das Förderungsbegehren (Schriftlichkeit, Schätzung aller zu erwartenden Kosten mit detaillierten Unterlagen, Finanzierungsplan, in dem Eigenleistungen und Eigenmittel sowie andere Finanzierungsbeiträge ausgewiesen sind, Terminplan); | |||||||||
4) | Verfahrensablauf; | |||||||||
5) | Auflagen und Bedingungen, die Voraussetzung für eine Förderung sind, wie insbesondere: | |||||||||
a) | Verantwortlichkeit des Förderungswerbers für seine Angaben, Einhaltung der geschätzten Kosten, Durchführung des Vorhabens und widmungsgemäße Verwendung der Förderung; | |||||||||
b) | Veröffentlichung des Förderungsnehmers, der Art, Höhe und des Zweckes der Förderung; | |||||||||
c) | Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer angenommenen materiellen Förderung durch eine detaillierte Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen (Eigenleistungen, Leistungen von Sponsoren, Einnahmen aus Veräußerungen usw.) und Ausgaben für das geförderte Vorhaben innerhalb einer zu setzenden Frist, wobei im Zweifelsfall zusätzlich saldierte Originalbelege zu verlangen sind; | |||||||||
d) | Recht der Landesregierung und ihrer Kontrollinstanzen, in sämtliche das geförderte Vorhaben betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen; | |||||||||
e) | Regelungen über Evaluierung, aliquote Kürzung oder Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung. |
0 Kommentare zu § 5 NÖ KFG 1996