§ 46a NÖ KAG § 46a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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