§ 60 NÖ JVO Schadensaufnahme

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

Der Stockzins(1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist miteine Vollaufnahme durchzuführen.

(2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der zu erwartenden HolzmengeStichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu multiplizieren und durch die Umtriebszeit zu dividierenkennzeichnen. Zur Ermittlung der Schadenshöhe ist dieses Ergebnis mit

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche in Hektar und dem Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse zu multiplizierensind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

Der Stockzins(1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist miteine Vollaufnahme durchzuführen.

(2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der zu erwartenden HolzmengeStichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu multiplizieren und durch die Umtriebszeit zu dividierenkennzeichnen. Zur Ermittlung der Schadenshöhe ist dieses Ergebnis mit

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche in Hektar und dem Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse zu multiplizierensind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.

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