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(1) FestzustellenDie Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, obder Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.
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(2) Festzustellen ist weiters, ob
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(3) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine VerminderungBei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Bestandesstabilität wie durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 54 und 57 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl bzw. maximal zu bewertenden Stammzahl zu erwarten istSchadensfläche.
(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 3) bzw. die betriebswirtschaftliche Schädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung bzw. betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten.
(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.
(1) FestzustellenDie Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, obder Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.
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(2) Festzustellen ist weiters, ob
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(3) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine VerminderungBei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Bestandesstabilität wie durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 54 und 57 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl bzw. maximal zu bewertenden Stammzahl zu erwarten istSchadensfläche.
(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 3) bzw. die betriebswirtschaftliche Schädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung bzw. betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten.
(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.