§ 50 NÖ JVO Schadensfläche

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) FestzustellenDie Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, obder Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.

1.

Verbiß-,

2.

Schäl- oder

3.

Fegeschäden

vorliegen.

(2) Festzustellen ist weiters, ob

1.

Einzelpflanzen- oder Einzelstammschädigungen,

2.

Bestandesschädigungen oder

3.

betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.

(3) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine VerminderungBei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Bestandesstabilität wie durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 54 und 57 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl bzw. maximal zu bewertenden Stammzahl zu erwarten istSchadensfläche.

(4) Eine betriebswirtschaftliche Schädigung liegt vor, wenn bereits 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schäden aufweisen und der Anteil des unbeschädigten Bewuchses dieser Altersklasse des Gesamtbetriebes durch den Wildschaden noch weiter vermindert wird.

(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 3) bzw. die betriebswirtschaftliche Schädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung bzw. betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten.

(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) FestzustellenDie Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, obder Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.

1.

Verbiß-,

2.

Schäl- oder

3.

Fegeschäden

vorliegen.

(2) Festzustellen ist weiters, ob

1.

Einzelpflanzen- oder Einzelstammschädigungen,

2.

Bestandesschädigungen oder

3.

betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.

(3) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine VerminderungBei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Bestandesstabilität wie durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 54 und 57 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl bzw. maximal zu bewertenden Stammzahl zu erwarten istSchadensfläche.

(4) Eine betriebswirtschaftliche Schädigung liegt vor, wenn bereits 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schäden aufweisen und der Anteil des unbeschädigten Bewuchses dieser Altersklasse des Gesamtbetriebes durch den Wildschaden noch weiter vermindert wird.

(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 3) bzw. die betriebswirtschaftliche Schädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung bzw. betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten.

(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.

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