(1) Die Jugendförderung des Landes Niederösterreich soll die jungen NÖ Landesbürger unterstützen, dabei aber die Eigenverantwortung der Jugend fördern und ihre Freiheit soweit wie möglich erhalten. In diesem Sinn leistet das Land Niederösterreich der Jugend Hilfestellung bei der selbständigen Entwicklung aktiver Formen der Freizeit- und Lebensgestaltung, ohne Ansehen politischer, religiöser, rassischer und sozialer Herkunft und Beweggründe der Jugendlichen. Neben den bereits bestehenden Maßnahmen, wie z. B. der Förderung von Jugendorganisationen oder der Gesprächs- und Diskussionsmöglichkeiten im NÖ Jugendrat, in der NÖ Jugendkommission und im NÖ Jugendforum, fördert das Land die in den §§ 3 bis 8 genannten Aktivitäten.
(2) In diesem Gesetz sind Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) haben, den NÖ Landesbürgern gleichgestellt.
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