§ 1 NÖ JG Ziele

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Jugendförderung des Landes Niederösterreich soll die jungen NÖ Landesbürger unterstützen, dabei aber die Eigenverantwortung der Jugend fördern und ihre Freiheit soweit wie möglich erhalten. In diesem Sinn leistet das Land Niederösterreich der Jugend Hilfestellung bei der selbständigen Entwicklung aktiver Formen der Freizeit- und Lebensgestaltung, ohne Ansehen politischer, religiöser, rassischer und sozialer Herkunft und Beweggründe der Jugendlichen. Neben den bereits bestehenden Maßnahmen, wie z. B. der Förderung von Jugendorganisationen oder der Gesprächs- und Diskussionsmöglichkeiten im NÖ Jugendrat, in der NÖ Jugendkommission und im NÖ Jugendforum, fördert das Land die in den §§ 3 bis 8 genannten Aktivitäten.

(2) In diesem Gesetz sind Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) haben, den NÖ Landesbürgern gleichgestellt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 NÖ JG