§ 8a NÖ IBG

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung hat

1.

sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

2.

bis spätestens 31. Mai 2012 sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) befinden,

festzustellen. Eine Liste dieser Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Für diese Anlagen ist eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten. Die strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in § 3 Abs. 2 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2021, festgelegten Zeiträume.

(3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(4) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Anlagen sowie die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

In Kraft seit 30.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8a NÖ IBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a NÖ IBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8a NÖ IBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8a NÖ IBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8a NÖ IBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ IBG
§ 8b NÖ IBG