(1) Die Landesregierung hat für IPPC-Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:
1. | allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme; | |||||||||
2. | räumlicher Geltungsbereich des Inspektionsplans; | |||||||||
3. | Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen; | |||||||||
4. | Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 3; | |||||||||
5. | Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4; | |||||||||
6. | gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden. |
(3) Auf Grundlage der Inspektionspläne hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Erstellung oder Aktualisierung des Umweltinspektionsplanes, jedenfalls alle zehn Jahre, Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monaten nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung. Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
1. | potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos; | |||||||||
2. | bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen; | |||||||||
3. | Teilnahme des Betreibers einer IPPC-Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl.Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, Seite 1. |
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung vorzunehmen.
(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage ist verpflichtet, die Behörde bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber der IPPC-Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat den Bericht gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, BGBl.Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Sofern auf Grundlage des Berichtes die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde diese unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 7 vorzuschreiben.
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