§ 9 NÖ IBG Verwaltungsübertretungen

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1.

den Organen der Behörde den Zutritt, die Einsichtnahme, die Entnahme von Proben oder Auskunftserteilung verweigert (§ 2 Abs. 3),

2.

ohne rechtskräftige Bewilligung eine IPPC-Anlage errichtet oder eine bewilligungspflichtige Änderung einer solchen Anlage durchführt oder errichten oder durchführen lässt (§ 4 Abs. 1),

3.

eine Änderung einer IPPC-Anlage nicht anzeigt (§ 4 Abs. 2),

4.

Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt (§ 5 Abs. 6),

5.

die Überprüfungen, Mitteilungen oder Überwachungen nicht durchführt (§ 6 Abs. 1 und 2),

6.

die erforderlichen Informationen nicht an die Behörde übermittelt (§ 6 Abs. 3),

7.

die Behörde nicht unverzüglich über die Nichteinhaltung der Auflagen informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6 Abs. 4),

8.

nicht unverzüglich die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen trifft (§ 6 Abs. 5),

9.

vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde nicht durchführt (§§ 6 Abs. 7, 6b Abs. 5),

10.

die Verfügung zur Schließung (§ 6 Abs. 9) oder im Fall der Schließung Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) nicht einhält (§ 6 Abs. 10),

11.

die Behörde nicht unverzüglich über Vorfälle und Unfälle informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6a Abs. 1),

12.

die Daten (§ 7 Abs. 2) nicht vorlegt,

13.

die vorherige Mitteilung (§ 7 Abs. 3 ) unterlässt,

14.

die zusätzlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 4) nicht ergreift,

15.

nach einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 5 Z 1) nicht ergreift oder die Mitteilung oder die Aktualisierung der Informationen (§ 7 Abs. 5 Z 2) unterlässt,

16.

das Sicherheitskonzept nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht, dessen Verwirklichung nicht nachweist oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt (§ 7a Abs. 1),

17.

den Sicherheitsbericht nicht erstellt  7a Abs. 3) oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt  7a Abs. 4),

18.

den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept nicht überprüft oder nicht ändert, die Behörde von der Änderung des Sicherheitsberichtes nicht informiert oder den geänderten Sicherheitsbericht nicht vorlegt  7a Abs. 5),

19.

als Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse den Notfallplan nicht rechtzeitig der Behörde anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt  7a Abs. 6),

20.

als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse nicht in geeigneter Form informiert  7b Abs. 2 Z 1),

21.

als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage nicht zugänglich macht (§ 7b Abs. 2 Z 2),

22.

die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt (§ 11 Abs. 2).

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

In Kraft seit 19.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ IBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ IBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ IBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ IBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ IBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ IBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8c NÖ IBG
§ 10 NÖ IBG