(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
1. | den Organen der Behörde den Zutritt, die Einsichtnahme, die Entnahme von Proben oder Auskunftserteilung verweigert (§ 2 Abs. 3), | |||||||||
2. | ohne rechtskräftige Bewilligung eine IPPC-Anlage errichtet oder eine bewilligungspflichtige Änderung einer solchen Anlage durchführt oder errichten oder durchführen lässt (§ 4 Abs. 1), | |||||||||
3. | eine Änderung einer IPPC-Anlage nicht anzeigt (§ 4 Abs. 2), | |||||||||
4. | Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt (§ 5 Abs. 6), | |||||||||
5. | die Überprüfungen, Mitteilungen oder Überwachungen nicht durchführt (§ 6 Abs. 1 und 2), | |||||||||
6. | die erforderlichen Informationen nicht an die Behörde übermittelt (§ 6 Abs. 3), | |||||||||
7. | die Behörde nicht unverzüglich über die Nichteinhaltung der Auflagen informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6 Abs. 4), | |||||||||
8. | nicht unverzüglich die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen trifft (§ 6 Abs. 5), | |||||||||
9. | vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde nicht durchführt (§§ 6 Abs. 7, 6b Abs. 5), | |||||||||
10. | die Verfügung zur Schließung (§ 6 Abs. 9) oder im Fall der Schließung Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) nicht einhält (§ 6 Abs. 10), | |||||||||
11. | die Behörde nicht unverzüglich über Vorfälle und Unfälle informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6a Abs. 1), | |||||||||
12. | die Daten (§ 7 Abs. 2) nicht vorlegt, | |||||||||
13. | die vorherige Mitteilung (§ 7 Abs. 3 ) unterlässt, | |||||||||
14. | die zusätzlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 4) nicht ergreift, | |||||||||
15. | nach einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 5 Z 1) nicht ergreift oder die Mitteilung oder die Aktualisierung der Informationen (§ 7 Abs. 5 Z 2) unterlässt, | |||||||||
16. | das Sicherheitskonzept nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht, dessen Verwirklichung nicht nachweist oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt (§ 7a Abs. 1), | |||||||||
17. | den Sicherheitsbericht nicht erstellt (§ 7a Abs. 3) oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt (§ 7a Abs. 4), | |||||||||
18. | den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept nicht überprüft oder nicht ändert, die Behörde von der Änderung des Sicherheitsberichtes nicht informiert oder den geänderten Sicherheitsbericht nicht vorlegt (§ 7a Abs. 5), | |||||||||
19. | als Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse den Notfallplan nicht rechtzeitig der Behörde anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt (§ 7a Abs. 6), | |||||||||
20. | als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse nicht in geeigneter Form informiert (§ 7b Abs. 2 Z 1), | |||||||||
21. | als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage nicht zugänglich macht (§ 7b Abs. 2 Z 2), | |||||||||
22. | die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt (§ 11 Abs. 2). |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
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