(1) Die Errichtung einer IPPC-Anlage (§ 1 Abs. 1 Z 1) bedarf jedenfalls, die Änderung einer solchen Anlage nur, wenn dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt eintreten könnten oder eine Kapazitätsausweitung von 100 % des in der Anlage 1 festgelegten Schwellenwertes erreicht wird, einer Bewilligung.
(2) Die Änderung der Beschaffenheit oder Funktionsweise oder die Erweiterung einer IPPC-Anlage, welche keine nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt, ist – soweit dies Auswirkungen auf die Umwelt haben kann – vier Wochen vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Ist dies zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich, hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers festzustellen ob ein Tatbestand des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
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