§ 5 NÖ IBG

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Antrag um Bewilligung hat die Angaben nach Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich ist eine Zusammenfassung dieser Angaben in allgemein verständlicher Form dem Antrag anzuschließen.

(2) Die Behörde hat durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(3) Könnte die Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, oder stellt ein Staat, der von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen, ist diesem Staat eine Ausfertigung des Antrags und seiner Beilagen einschließlich der nach Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Kundmachung nach Abs. 2 erfolgt. Diese Angaben dienen als Grundlage dafür, dass der Staat innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Öffentlichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen informieren und notwendige Konsultationen nach Art. 26 der Richtlinie 2010/75/EU aufnehmen kann.

(4) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben:

a)

der Antragsteller/die Antragstellerin,

b)

die Nachbarn (§ 3 Z.3),

c)

die Standortgemeinde und

d)

die NÖ Umweltanwaltschaft.

e)

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, anerkannt sind, soweit sie danach im Land Niederösterreich zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, und

f)

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, sofern eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Abs. 3 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisationen eintreten, und sich die Umweltorganisationen im anderen Staat am Bewilligungsverfahren für eine IPPC-Anlage beteiligen könnten, wenn die Anlage in diesem Staat verwirklicht würde.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage wie in Art. 11 der Richtlinie 2010/75/EU genannt, betrieben wird. Die Stellungnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 2 und 3 sind zu berücksichtigen.

(6) Der Bewilligungsbescheid hat Auflagen nach Art. 14, 15, 16 und 18 der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Emissionsgrenzwerte sowie Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen und bei einer endgültigen Stilllegung der Anlage zu enthalten.

(6a) Verursacht eine Anlage Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, so darf die Bewilligung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten. Dies gilt nicht, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.

(6b) Für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist von der Behörde Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.

(6c) Für die Beprobung und Anwendung von Zukunftstechniken ist von der Behörde Art. 15. Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.

(7) Entscheidungen nach diesen Bestimmungen kommt dingliche Wirkung zu.

(8) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der eigenen Internetseite kundzumachen, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu enthalten. Der Spruch, die Begründung der Bewilligung und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung sind auch auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung gemäß Abs. 3, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind bei der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Abs. 3 konsultierten Staat zu übermitteln.

(9) Rechtskräftig erteilte Bewilligungen für eine IPPC-Anlage, in denen Emissionsgrenzwerte für Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschrieben wurden, sind von der Behörde so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte entfallen. Die Bewilligungen sind jedoch nicht abzuändern, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.

In Kraft seit 22.12.2020 bis 31.12.9999
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