§ 8a NÖ IBG

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat

1.

sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

2.

bis spätestens 31. Mai 2012 sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) befinden,

festzustellen. Eine Liste dieser Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Für diese Anlagen ist eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten. Die strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge I und IVgemäß der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) sowie des Anhanges II der Richtlinie (EU) 2015/996und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in § 3 Abs. 2 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2021, festgelegten Zeiträume.

(3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge I bis VIgemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen GemeinschaftUnion sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(4) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Anlagen sowie die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Stand vor dem 29.03.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 29.03.2022

(1) Die Landesregierung hat

1.

sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

2.

bis spätestens 31. Mai 2012 sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) befinden,

festzustellen. Eine Liste dieser Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Für diese Anlagen ist eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten. Die strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge I und IVgemäß der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) sowie des Anhanges II der Richtlinie (EU) 2015/996und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in § 3 Abs. 2 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2021, festgelegten Zeiträume.

(3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge I bis VIgemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen GemeinschaftUnion sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(4) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Anlagen sowie die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

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