§ 6a NÖ IBG Vorfälle und Unfälle

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen.

(2) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind, vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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